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Abnahme
Die
Abnahme des technischen Gewerkes
stellt rechtlich einen
weitreichenden Schritt in der
Auftragsabwicklung dar.
Sie
ist in der VOB in § 12
geregelt. In § 12 Nr. 4 (1) heißt
es:
"
Eine förmliche Abnahme hat
stattzufinden, wenn eine
Vertragspartei es verlangt. Jede
Partei kann auf ihre Kosten
einen Sachverständigen
zuziehen..."
Ich
helfe Ihnen zu erkennen, ob die
geschuldete Leistung den
anerkannten Regeln der Technik
entspricht und mangelfrei
erbracht worden ist.
Bei
der "Teilabnahme" -
VOB § 4 Nr.10 - wird
die Mängelfreiheit einer
Teilleistung dokumentiert, die
später nicht mehr sichtbar ist.
Sie dient der Beweissicherung
und der Vorbereitung der
Abnahme.
Ich
kann Sie bei der Durchführung
der Abnahme unterstützen,
die vorhandenen Mängel
dokumentieren und die Mängelbeseitigung
kontrollieren.
Sollten
Sie weitere Fragen zur Abnahme
haben, sprechen Sie mich an.
Kontakt
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