Joachim Hymon

Diplom - Ingenieur 

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Abnahme

 

Die Abnahme des technischen Gewerkes stellt rechtlich einen weitreichenden Schritt in der Auftragsabwicklung dar.

Sie ist in der VOB in § 12 geregelt. In § 12 Nr. 4 (1) heißt es:

 

" Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen..."

 

Ich helfe Ihnen zu erkennen, ob die geschuldete Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht und mangelfrei erbracht worden ist.

 

Bei der "Teilabnahme"  - VOB § 4 Nr.10 -  wird die Mängelfreiheit einer Teilleistung dokumentiert, die später nicht mehr sichtbar ist. Sie dient der Beweissicherung und der Vorbereitung der Abnahme.

 

Ich kann Sie bei der Durchführung der Abnahme unterstützen, die vorhandenen Mängel dokumentieren und die Mängelbeseitigung kontrollieren. 

 

Sollten Sie weitere Fragen zur Abnahme haben, sprechen Sie mich an.

 

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